Stuttgart, 12.02.2018 – Jetzt zählt Ihre Meinung! Denn: Die Landesregierung Baden-Württemberg führt im ersten Quartal 2018 eine repräsentative Befragung zum Wunsch nach einer Pflegekammer durch. Das Ergebnis ist entscheidend für die Zukunft einer Landespflegekammer. Nachfolgend haben wir einen Fragen- und Antwortenkatalog rund um die Pflegekammer zusammengestellt.

Welche Aufgaben nimmt eine Pflegekammer wahr?
– Bündelung der berufsständischen Interessen der Pflege, z. B. als Ansprechpartner für die Politik, durch fachliche Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren oder durch Öffentlichkeitsarbeit
– Erlass einer Berufsordnung
– Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung pflegerischer Berufsausübung
– Führen eines Berufsregisters aller Pflegefachkräfte
– Einsatz von Gutachten und Sachverständigen, z.B. in Schiedsstellen
– Anwendung der bundeseinheitlichen Regelungen zur Berufszulassung, z. B. Abnahme von Prüfungen und Aushändigung der Berufsurkunde, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
– Regelungen über Fort- und Weiterbildung
– Beratung für Berufsangehörige bei juristischen, ethischen, fachlichen und berufspolitischen Fragen

Was macht eine Pflegekammer nicht?
– Kammern vertreten keine fachlich motivierten, verbandspolitischen Aufgaben
– Sie haben keine Tarifautonomie, d.h. sie können nicht die Aufgaben der Gewerkschaften übernehmen
– Es ist nicht vorgesehen, dass die Pflegekammer zukünftig die Altersversorgung der beruflich Pflegenden aufbaut
– Die Pflegekammer übernimmt nicht die Aufgabe des MDKsSie verhandelt keine Gebührenordnungen

Wer wird Mitglied?
Mitglieder der Pflegekammer wären alle Pflegekräfte, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger) erteilt worden ist und die im jeweiligen Bundesland arbeiten.

Wer bezahlt die Pflegekammer?
Die Pflegekammer wird überwiegend aus den Beiträgen finanziert, die von den Mitgliedern erhoben werden.

Über die genaue Höhe des Mitgliedsbeitrags kann aktuell noch keine verbindliche Aussage getroffen werden. Diese ist vom Leistungsspektrum der Kammer abhängig und kann beispielsweise auch aufgrund von Härtefallregelungen individuell angepasst werden. Ein Blick in unser Nachbarbundesland lohnt sich. Denn dort gibt es bereits eine Pflegekammer. Informationen zum dortigen Mitgliedsbeitrag sind unter www.pflegekammer-rlp.de zu finden.

Generell gilt: Die Beitragsordnung der Pflegekammer wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar.

Welches Ziel hat die Pflegekammer?
Das oberste Ziel einer Pflegekammer ist es, eine fachgerechte und professionelle Pflege der Bevölkerung sicherzustellen.

Ist die Pflegekammer eine Konkurrenz für die Gewerkschaften?
Nein. Der Pflegekammer ist keine Rolle in der Tarifgestaltung zugedacht.

Wie wird die Pflegekammer eingerichtet?
Die Errichtung der Pflegekammer beginnt mit einem Errichtungsausschuss. Dieser wird – nachdem die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen wurden, eingesetzt und ist mit den vorbereitenden Aufgaben befasst. Diese sind, eine Satzung zu formulieren, die notwendige Infrastruktur vorzubereiten, die demokratischen Abstimmungsprozesse sicher zu stellen – kurzum die Arbeitsfähigkeit der Pflegekammer herzustellen.

In den Errichtungsausschuss werden Pflegende mit den Abschlüssen Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege berufen. Der Errichtungsausschuss informiert die Pflegenden des jeweiligen Bundeslandes und leitet die Registrierung ein, um die Wahl der ersten Kammerversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Nach der Wahl und mit der konstituierenden Sitzung der ersten Kammerversammlung ist der Errichtungsausschuss von seinen Aufgaben entbunden – die Pflegekammer nimmt ihre Arbeit auf.