Berlin, 07.07.2017 – Bundesrat billigt Änderung des DRK-Gesetzes.

Der Bundesrat hat am Freitag, 07. Juli 2017, die am 01. Juni 2017 vom Bundestag beschlossene Änderung des DRK-Gesetzes gebilligt.

Damit wird das aktuelle DRK-Gesetz wie folgt geändert: Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.“

Das heißt, mit Inkrafttreten des neuen DRK-Gesetzes wird für gestellte Rotkreuzschwestern die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten nicht mehr gelten; die unbefristete Gestellung wird weiterhin möglich sein.

Diese Gesetzesänderung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzesblatt in Kraft treten, dies wird nach aktuellem Stand voraussichtlich im August 2017 erfolgen.

Update: Die Veröffentlichung im Bundesgesetzesblatt erfolgte am 24. Juli 2017 in der Ausgabe Nr. 49. Das geänderte DRK-Gesetz ist somit rechtskräftig.