Berlin, 21.02.2017 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute zum Teil seine jahrzehntelange Rechtsprechung revidiert und entschieden, dass die Gestellung von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft Essen e.V. als Arbeitnehmerüberlassung einzustufen ist. Damit gilt für diese Gruppe zukünftig das novellierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das zum 1.4.2017 in Kraft tritt.
„Wir bedauern, dass das BAG nach mehr als 60 Jahren gleichlautender Rechtsprechung seine bisherige Rechtsauffassung nicht vollumfänglich aufrechterhalten hat“, sagt Generaloberin Gabriele Müller-Stutzer, Präsidentin des Verbandes der Schwesternschaften vom DRK e.V.
Umso wesentlicher ist eine Ausnahmeregelung im DRK-Gesetz, auf die sich das DRK mit der Bundesregierung geeinigt hat. Der gefundene Kompromiss sieht vor, dass die in dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten für die Rotkreuzschwestern nicht gelten wird.
Bisher fiel die Gestellung von Rotkreuzschwestern nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
„Dank der zugesagten Ausnahmeregelung wäre jedoch auch zukünftig die unbefristete Gestellung von Rotkreuzschwestern möglich. Damit könnte die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen DRK-Schwesternschaft und Gestellungspartner zum Wohl der Patienten und Bewohner fortgesetzt werden.“ Außerdem wäre durch die Ausnahmeregelung sichergestellt, dass Rotkreuzschwestern als Teil der Nationalen Hilfsgesellschaft wie bisher in einem Katastrophenfall im In- und Ausland zur Verfügung stünden, um Menschen in Not zu helfen.
Auf die Ausnahmeregelung hatten sich am vergangenen Freitag, 17. Februar 2017, Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und DRK-Präsident Dr. Rudolf Seiters geeinigt. Danach fände für die Gestellung von Rotkreuzschwestern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten nicht gilt.
Die noch nicht vorliegende Entscheidungsbegründung des BAG ist von den übrigen DRK-Schwesternschaften sorgfältig zu prüfen.