Stuttgart, 31.03.2017 – Am 29. März 2017 sendete das Fernsehmagazin frontat21 einen Bericht mit dem für uns sehr fragwürdigen Thema „Rotkreuzschwestern ausgebeutet – Missbrauch bei der Leiharbeit“. Nachfolgend beziehen wir Stellung zu den Aussagen und Behauptungen des Beitrags, bezogen auf die aktuelle Situation bei der Württembergischen Schwesternschaft vom Roten Kreuz in und um Stuttgart.

Vorwurf von frontal21:
Rotkreuzschwestern fühlen sich von der Politik im Stich gelassen.

Richtig ist …
viele Politiker aus allen Parteien haben unser Anliegen sehr ernst genommen und sich für uns stark gemacht. Wir bedanken uns für dieses große Engagement und sind erleichtert über den von Herrn Dr. Seiters, Präsident Deutsches Rotes Kreuz und Frau Bundessozialministerin Nahles ausgehandelten Kompromiss. Dieser ermöglicht es unseren Mitgliedern in ihren teils jahrzehntelangen Einsatzfeldern weiterhin unbefristet tätig zu sein.

 

Vorwurf von frontal21:
Es handelt sich um illegale Arbeitnehmerüberlassung.

Richtig ist …
am 21. Februar 2017 verkündete das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Entscheidung im aktuellen Verfahren um den Rechtsstatus von Rotkreuzschwestern. Konkret heißt es in der Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts: „Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung.“

Das BAG stellt damit das Modell der DRK-Schwesternschaft – also die Tatsache, dass Rotkreuzschwestern Vereinsmitglieder sind und aufgrund dieser Vereinsmitgliedschaft tätig werden – nicht generell in Frage. Im Gegenteil: Das Gericht hebt den Status der Rotkreuzschwestern als Vereinsmitglieder in der Pressemitteilung ausdrücklich hervor. Sagt aber, dass auf die Mitglieder die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Anwendung finden.

Die Württembergische Schwesternschaft vom Roten Kreuz e.V. hat bereits seit dem 02. Februar 2017 die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG vor-liegen. Derzeit erstellen wir eine an unsere Mitglieder auszuhändigende Niederschrift nach § 11 AÜG sowie eine Ergänzung zum Gestellungsvertrag mit den Pflichtangaben nach § 12 AÜG, die die jeweiligen Einsatzfelder betreffen. Hierbei handelt es sich um formale Merkmale, welche wir erfüllen müssen, um das AÜG gesetzeskonform anzuwenden.

 

Vorwurf von frontal21:
Rotkreuzschwestern haben keinen Arbeitsvertrag. Sie sind keine Arbeitnehmer, sondern nur Vereinsmitglieder. Des Weiteren verfügen DRK-Schwestern über keine Arbeitnehmerrechte und sind nicht sozialverischert. Rotkreuzschwestern können nicht vor einem regulären Arbeitsgericht klagen.

Richtig ist …
als Mitglied der Württembergischen Schwesternschaft vom Roten Kreuz e.V. üben Rotkreuzschwestern ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen des Mitgliedstatus aus. Sie sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Direktangestellten der jeweiligen Einsatzfelder. Grundlage für die berufliche Tätigkeit sind die Satzung sowie die Mitgliederordnung und ab dem 01. April 2017 ergänzend eine Niederschrift mit den Pflichtangaben gemäß dem AÜG.

Mitglieder von Rotkreuzschwesternschaften genießen unter anderem
weitreichende Rechte und einen umfassenden Schutz. Im Vergleich mit direktangestellten Kolleginnen und Kollegen sind Rotkreuzschwestern besser abgesichert. So gilt ein besonderer Kündigungsschutz: Rotkreuzschwestern sind quasi unkündbar und damit einhergehend auch vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt. Die Mitgliedschaft kann i.d.R. nur einseitig von der Rotkreuzschwester gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende.

Selbstverständlich führt die WSSRK für ihre Mitglieder Sozialabgaben (wie beispielsweise Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) ab. Die Zusatzaltersvorsorge bei der Pensionskasse vom Deutschen Roten Kreuz ist arbeitgeberfinanziert. 

Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft oder aus der beruflichen Tätigkeit zwischen Rotkreuzschwester und DRK-Schwesternschaft ergeben, kann das Schiedsgericht angerufen werden. Alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden für Mitglieder der Schwesternschaft vor dem Schiedsgericht verhandelt.

 

Vorwurf von frontal21:
DRK-Schwestern können inaktiv gesetzt werden und erhalten kein weiteres Gehalt. Dies gleicht einer Kündigung.

Richtig ist …
die inaktive Mitgliedschaft wird von der Rotkreuzschwester initiiert, z.B. wenn sie nicht mehr aktiv in einem Tätigkeitsfeld der Schwesternschaft tätig sein, jedoch dennoch Mitglied bleiben möchten. In dieser Zeit werden keine Beiträge bei der WSSRK fällig. Selbstverständlich kann die Mitgliedschaft jederzeit wieder aktiviert werden.

 

Vorwurf von frontal21:
Rotkreuzschwestern zahlen einen Mitgliedsbeitrag.



Richtig ist …
der Gemeinschaftskostenbeitrag wird von den Mitgliedern selbst in der jährlichen Mitgliederversammlung der DRK-Schwesternschaft demokratisch festgelegt. Der Beitrag wird offen kommuniziert.

Es handelt sich um eine Art Solidarbeitrag, der folgende Vorteile bietet:
• Individuelle Förderung und Beratung der Mitglieder ein Berufsleben lang
• Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen
• Studium, Bildungsdarlehen
• Berufspolitische Interessensvertretung
• Veranstaltungen zu aktuellen Themen und zur Förderung der Gemeinschaft, z.B. Schwesternfest
• Hilfe bei der überregionalen Vermittlung in andere DRK-Schwesternschaften
• Auslandseinsätze über das DRK oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK)
• Zusätzliche Altersabsicherung
• Berufliche Haftpflichtversicherung

 

Vorwurf von frontal21:
Pflegefachkräfte werden gezwungen DRK-Schwesternschaften beizutreten, um in bestimmten Krankenhäusern tätig werden zu können.

Richtig ist …
Die Mitgliedschaft in der Württembergischen Schwesternschaft vom Roten Kreuz ist freiwillig.

Rotkreuzschwestern sind fachlich qualifizierte, selbstbewusste und selbstbestimmte Frauen, die von niemandem gerettet werden wollen bzw. müssen. Wenn DRK-Schwestern dies anders werten würden, könnten sie einfach ihre freiwillige Vereinsmitgliedschaft kündigen und sich als Arbeitnehmer direkt anstellen lassen. Das passiert jedoch nicht. Rotkreuzschwestern wollen Rotkreuzschwestern bleiben – aus Überzeugung.

 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Katrin Keßler, Pressesprecherin und Referentin der Vorstandsvorsitzenden unter Telefon 0711 20 22 110 oder via Mail unter katrin.kessler@wssrk.de.